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   VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946   

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https://dejure.org/2019,59380
VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946 (https://dejure.org/2019,59380)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26.03.2019 - B 5 K 17.946 (https://dejure.org/2019,59380)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26. März 2019 - B 5 K 17.946 (https://dejure.org/2019,59380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 24 Abs. 3
    Berücksichtigung von ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946
    Diese Betrachtung übersehe, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2008 darauf hingewiesen habe, dass eine vordienstliche Tätigkeit auch dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sein könne, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung von Beamten unterschreite (BVerwG, U.v. 24.06.2008 - 2 C 5/07).

    Der Beklagte übersehe, dass zum einen die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beurteilen sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte (vgl. BVerwG, U.v. 24.06.2008 - 2 C 5/07 - juris, Rn. 13) und dass des Weiteren zur Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer Lehrtätigkeit eine entsprechende Vergleichsberechnung anzustellen sei.

    Danach kann eine vordienstliche Tätigkeit nicht hauptberuflich sein, wenn sie die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht oder von diesem neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.06.2008 - 2 C 5/07 - juris, Rn. 12 zu §§ 10, 11 BeamtVG).

    Die Frage der Hauptberuflichkeit ist wiederum nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (vgl. BVerwG, U.v. 24.06.2008 a.a.O. - juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946
    Diese Entscheidung bestätige ein bereits im Jahr 2005 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem dieses klar ausgeführt habe, dass eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein könne und damit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen sei, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmache (vgl. BVerwG, U.v. 25.05.2005 - 2 C 20/04).

    Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 26.01.2010, LT-Drs. 16/3200, S. 468) wird entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 25.05.2005 - 2 C 20.04; bestätigt mit U.v. 20.06.2008 a.a.O.) festgelegt, dass der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit mindestens der im gleichen Zeitraum möglichen Teilzeitbeschäftigung entsprechen muss, und ferner zur Klarstellung bestimmt, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht der Festsetzung der Versorgungsbezüge ankommt.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946
    Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - BverfGE 76, 256ff.).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 3 B 15.238

    Vorbereitung einer Promotion als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit eines Professors

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 5 K 17.946
    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 05.04.2017 - 3 B 15.238 - juris, Rn. 30) abweicht.
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